Förderverein Hallenbad Lollar / Staufenberg

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Satzung des Vereins

 

 

 

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Hallenbads Lollar – Staufenberg e. V.

 Geänderte Fassung vom 26.06.2018

 

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Hallenbads Lollar –Staufenberg e.V." und hat seinen Sitz in 35457 Lollar, Landkreis Gießen. 

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen.

  

§ 2 Zweck des Vereins

 Der Verein bezweckt insbesondere,  den Schwimmsport im Hallenbad Lollar-Staufenberg an der Clemens-Brentano-Europaschule zu fördern. Dieser Zweck soll durch Veranstaltungen und die regelmäßige Bereitstellung von Schwimmzeiten im Hallenbad für die Bevölkerung erreicht werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein wird angestrebt, denn der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen werden nach Vorlage der Belege erstattet.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. 

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Antrag von einem/r gesetzlichen Vertreter/in zu unterschreiben. Diese/r verpflichtet sich, für die Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen aufzukommen.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge. Wird ein Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt, ist die Ablehnung zu begründen.

 (4) Das Mitglied erkennt durch seinen Antrag die Satzung des Fördervereins an und übernimmt daraus alle sich ergebenden Rechte und Pflichten.

 

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 

(2) Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bekannt zu geben.

Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von einem/r gesetzlichen Vertreter/in zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes muss mit der Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder gefasst werden. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Das Mitglied hat das Recht innerhalb von vier Wochen dem Ausschluss zu widersprechen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen.

(4) Mitglieder können insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn sie die Vereinssatzung grob missachten oder trotz mindestens dreifacher Aufforderung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand geraten.

 

§ 6 Beiträge 

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Förderbeiträge.

(2) Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Beiträge werden ausschließlich per Lastschriftverfahren eingezogen.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Mittel des Vereins

 Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

Förderbeiträge, Spenden, öffentliche und private Fördermittel sowie sonstige Zuwendungen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

der/dem Vorsitzenden,

der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

der/dem Kassierer/in,

der/dem Schriftführer/in

sowie mindestens 2 Beisitzer/innen, von denen eine/r die Funktion der/des 2. Kassierers/in sowie eine/r die Funktion der/des 2. Schriftführers/in wahrnimmt.

Der Vorstand kann geeignete Personen zu seiner Unterstützung und Beratung heranziehen. Die/Der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder.

 

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, seiner/m Stellvertreter/in, der/dem Kassierer/in sowie der/dem Schriftführer/in.

(2) Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind vertretungs – und zeichnungsberechtigt.

Die Vertretungsvollmacht ist auf die Höhe des Vereinseigentums beschränkt; diese Einschränkung gilt jedoch nur im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig.

(4) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Abgabe von Willenserklärungen und die Zeichnung für den Verein erfolgen durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder.

(5) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter der Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen sowie der Vorstands– und Mitgliederversammlungsbeschlüsse.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen.

(7) Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, überträgt der Vorstand einem anderen Mitglied des Vorstandes diesen Aufgaben-bereich.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Versammlung wird vom der/dem Vorsitzenden oder seiner/m Vertreter/in geleitet.

(2) Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsblättern der Städte Lollar und Staufenberg mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig.

(4) Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beantragen. 

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, dass die/der Vorsitzende und die/der Schriftführer/in zu unterzeichnen haben.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

 

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorsitzenden und des Kassierers,

Entgegnnahme des Berichts der Kassenprüfer,

Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,

Wahl der Kassenprüfer,

Beratung und Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (Satzungsänderungen müssen in Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden und bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder),

Festsetzung des Förderbeitrages

sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese nach der Satzung oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

 

§ 15 Kassenwesen

(1) Die Führung der Vereinskasse obliegt der/dem Kassierer/in. Die/Der Kassierer/in hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Bücher geführt und die Jahresabschlüsse aufgestellt werden. Dabei sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. 

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Einmal im Jahr muss eine Kassenprüfung erfolgen, über deren Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten ist.

 

§ 16 Wahlen

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. 

Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim gewählt werden.

Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für alle anderen Ämter gilt das vollendete 16. Lebensjahr.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich versichert haben.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimm-berechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen als Spende an die DLRG-Ortsgruppe Lollar e.V. mit der Maßgabe, diese ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

  

§ 18 Sonstiges

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, können durch den Vorstand eigenständig beschlossen und angemeldet werden. Der Vorstand hat die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung hierüber zu unterrichten.

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

 

§ 19 In Kraft treten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 27.02.2004 im Bürgerhaus Lollar einstimmig beschlossen.

 

Beschlossene Satzungsänderungen

 1.    Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.06.2018 geändert.